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Einstellung des Verfahrens

Gegen Zahlung einer Geldsumme nach § 153a

 

Der Mandant, ein Arzt, wurde von einer Mitarbeiterin der sexuellen Belästigung beschuldigt.

Ziel einer derartigen Verteidigung ist es, wie bei allen Personen im öffentlichen Leben, möglichst wenig Aufsehen zu erregen und mit allen Möglichkeiten eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Aufgrund einer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und Anfertigung einer entsprechenden Schutzschrift durch mich wurde erreicht, dass das Verfahren gegen Zahlung einer „läppischen“ Geldsumme nach § 153a Abs. 1StPO eingestellt wurde.

Das Besondere an den Verfahren gegen Ärzte ist immer wieder, dass hier der berufsrechtliche Überhang zu beachten ist. Es kam somit, wie es kommen musste und auch bereits vorhergesehen und mit dem Mandanten besprochen, zu einem weiteren Verfahren vor der Ärztekammer. Hier konnte auf den doch sehr geringen Betrag, der zur Einstellung des Strafverfahrens führte, verwiesen werden. Mit diesem Argument endete auch das Verfahren vor der Ärztekammer mit einem netten Lächeln und einem „Wir möchten Sie hier nie wiedersehen.“ ohne weitere Konsequenzen für den Mandanten.

 

Dieter Axmann
Fachanwalt Strafrecht Dortmund

 

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