Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
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„Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ sind seit Oktober 2017 eine Straftat. Der § 315d Strafgesetzbuch stellt die massive Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rennen gegen andere Verkehrsteilnehmer unter Strafe. Außerdem bildet er die Grundlage für Verurteilungen wegen Einzelrennen und Fluchtfahrten vor der Polizei. Trotzdem erfüllt längst nicht jedes Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
Bestraft werden also sowohl Organisatoren wie Teilnehmer von illegalen Rennen. Als Teilnahme zählt bereits ein spontanes, nur durch Gesten verabredetes Rennen gegen den Fahrer, der beim Warten auf Grün auf der Fahrspur nebenan herausfordernd aufs Gas tritt. Als dritte Tatvariante kann auch ein einzelner Fahrer bestraft werden, der quasi ein Rennen gegen sich selbst oder gegen die ihn verfolgende Polizei fährt und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Das verbotene Kraftfahrzeugrennen ist ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Das bedeutet: Es ist auch dann strafbar, wenn im konkreten Fall niemand gefährdet wurde. Kommt es allerdings zu einer Gefährdung von Menschen oder wertvollen Sachen, drohen höhere Strafen.
Der Straftatbestand ist auf den Straßenverkehr und auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Ein Rennen auf einem rein privaten, für den öffentlichen Verkehr gesperrten Grundstück ist im Sinne dieses Paragrafen nicht verboten. Mit Fahrrädern oder Skateboards lässt sich diese Straftat ebenfalls nicht verwirklichen, auch nicht auf öffentlichen Straßen.
Wer für einen Verstoß gegen § 315d StGB verurteilt wird, muss außerdem mit einem längeren Fahrverbot oder Führerscheinentzug rechnen. Als weitere Folge ermöglicht das Strafgesetzbuch die Einziehung des Fahrzeugs, das bei dem verbotenen Rennen zum Einsatz kam (§ 315f StGB).
Der Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB hat seit seiner Einführung eine ganze Reihe von Strafverfahren geprägt und zu viel diskutierten Verurteilungen geführt. Besonders brisant ist die strafrechtliche Situation, wenn es in Tateinheit mit einem Kraftfahrzeugrennen zu einer Körperverletzung oder einem Tötungsdelikt kam. Dabei ist die Rechtslage selten so einfach, wie die Boulevardmedien es gern darstellen.
Viele konkrete Einzelfragen zu diesem Straftatbestand wurden und werden erst nach und nach durch die Rechtsprechung der Strafgerichte geklärt. Längst nicht immer ist auf Anhieb klar, ob der Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens wirklich passt. Darüber entscheiden oft Details. Wer mit dem Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens konfrontiert ist, benötigt einen kompetenten Strafverteidiger. Ein Fachmann für Verkehrsstrafrecht kann die Anklage gezielt auf strafrechtliche Schwachstellen abklopfen und alle entlastende Aspekte angemessen herausstellen.
Zum Vorwurf des verbotenen Straßenrennens können parallel weitere Anklagen kommen, die die Gesamtstrafe erhöhen. Beispielsweise wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) oder Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung (§ 315c Abs. 1 StGB).
In der Regel veranlasst die Polizei bei Verdächtigen eine Blutprobe, um den möglichen Konsum von Alkohol oder Drogen zu überprüfen. Beim Verdacht auf ein verbotenes Autorennen ist das auch ohne Einwilligung des Festgenommenen möglich (§ 81a StPO).
Bereits der Versuch, ein Fahrzeugrennen zu organisieren, ist strafbar. Schon die Verabredung dazu ist also ein Fall für den Staatsanwalt. Für die versuchte Beteiligung als Fahrer gilt das nicht. Auch der Versuch eines verbotenen Einzelrennens ist kein Tatbestand des Strafrechts.
Deshalb lässt sich selbst die klar erkennbare Absicht, auf einer öffentlichen Straße ein Rennen gegen ein anderes Fahrzeug zu fahren, nicht nach § 315d StGB bestrafen. Das hat das Oberlandesgericht Jena bekräftigt. Es hob das Urteil gegen zwei Autofahrer auf, die im Begriff waren, ein Rennen auf einer öffentlichen Straße zu fahren und mit eingeschaltetem Warnblinklicht im Slalom auf beiden Spuren fuhren. Als sich ein weiteres Fahrzeug näherte, brachen sie ihr Vorhaben ab und ordneten sich hintereinander auf der rechten Spur ein. Damit blieb es bei der Versuchshandlung. Diese wird durch § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB jedoch nicht erfasst (OLG Jena, 27.04.2021 - 1 Ws 137/21).
Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen setzt nicht voraus, dass die teilnehmenden Fahrzeuge nebeneinander fahren oder versuchen, sich zu überholen. Das bestätigte der Bundesgerichtshof im Fall eines Motorradfahrers, der für einen Verstoß gegen § 315d StGB verurteilt worden war.
Er hatte mit einem Autofahrer verabredet, einen kurvenreichen Straßenabschnitt zweimal hintereinander zu durchfahren, ohne zu überholen. Zunächst sollte das Motorrad, dann das Auto führen, um die erreichten Geschwindigkeiten zu vergleichen. Beim zweiten Durchgang verursachte der Wagen einen schweren Unfall mit Todesopfern. Der nachfolgende Motorradfahrer erfüllte den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, auch wenn er sich die Todesfolgen und Verletzungen nicht zurechnen lassen musste (BGH, 08.12.2021 - 4 StR 224/20).
De facto ist das „Einzelrennen“, das § 312d StGB als Tatvariante festlegt, ein Auffangtatbestand. Damit wollte der Gesetzgeber offensichtlich alle die Fälle erfassen, in denen jemand wie bei einem Straßenrennen fährt. Auch, wenn kein echtes Rennen gegen Konkurrenten vorliegt oder nachweisbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auch die Flucht vor der Polizei mit Höchstgeschwindigkeit unter diese Begehungsvariante fällt. So war es im Fall eines Angeklagten, der auf der Flucht vor Einsatzwagen in der Berliner Innenstadt mit mindestens 80 Kilometer pro Stunde bei Rot in eine Kreuzung eingefahren war und den Tod einer Fußgängerin verursacht hatte. Seine Verurteilung wegen Mordes, versuchten Mordes und verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge hatte der 4. Strafsenat in der Revisionsverhandlung aufrechterhalten (BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20).
Der Straftatbestand des verbotenen Einzelrennens ist erfüllt, wenn der Fahrer sich „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“, so der Wortlaut von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Gesetzesbegründung spricht von dem Fall, dass der Fahrer „ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ (BT-Drucks. 18/12964, S. 2).
Genau genommen müssen für ein strafbares Einzelrennen drei Voraussetzungen erfüllt sein.
Wenn jemand für eine erfolgreiche Flucht vor den ihn verfolgenden Einsatzwagen die höchstmögliche Geschwindigkeit über eine „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ erreichen will, ist der Straftatbestand des Einzelrennens erfüllt. Daraus folgt aber nicht, dass umgekehrt jeder Versuch, schnell vor der Polizei wegzufahren, für eine Verurteilung ausreicht. Die Fluchtabsicht ist ja nicht gleichbedeutend damit, dass der Fahrer in der Situation so schnell wie nur irgend möglich fahren wollte, ohne Rücksicht auf Sicherheitsbedenken, Verkehrsregeln und andere Verkehrsteilnehmer.
An diesem Punkt kann in vielen Fällen eine erfolgreiche Strafverteidigung ansetzen. Der BGH hob etwa die Verurteilung eines Fahrers durch das LG Kempten wegen Verstoß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3. und Abs. 4 StGB wieder auf. Der Mann war auf der Flucht vor der Polizei mit hoher Geschwindigkeit durch eine Fußgängerzone gefahren und hatte dabei an einer Engstelle Fußgänger mit rund 30 Zentimeter Abstand passiert. Dabei war er jedoch statt der von einem Gutachter ermittelten potenziellen Geschwindigkeit von 110 nur 60 Kilometer pro Stunde schnell gewesen. Das Landgericht hätte dies dem Revisionsbeschluss zufolge in Bezug auf Motivation, möglichst schnell zu fahren, erklären müssen. Der Fall wurde zurückverwiesen (BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20).
Der Bundesgerichtshof hat mit mehreren Entscheidungen versucht, das strafbare Einzelrennen von anderen Fällen massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen abzugrenzen. Die von verschiedener Seite vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, dem Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit, teilt der für Verkehrsstrafrecht zuständige 4. Strafsenat des BGH nicht (z. B. BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20, RZ 23).
Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen sieht das anders und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es hält die strafrechtliche Norm in diesem Punkt für nicht ausreichend bestimmt, und sieht darin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG - 2 BvL 1/20, anhängig).
Bei verbotenen Autorennen auf der Straße kommt es regelmäßig zu schweren Verkehrsunfällen. Das Gleiche gilt für rennähnliche Fahrten einzelner Fahrzeuge oder für Polizeifluchtfahrten. Opfer sind oft unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, aber auch Renngegner oder Beifahrer.
Bei deutlich zu schnellem und rücksichtslosem Fahren mit Unfällen, Schwerverletzten oder Todesfolge, bringt die Staatsanwaltschaft neben dem „Raserparagrafen“ 315d StGB und der strafbaren Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) regelmäßig auch eine Körperverletzung (§ 223 StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zur Anklage. Grundlage ist der Vorwurf, die Körperverletzung oder Tötung stehe in Tateinheit mit dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen. Im Strafverfahren steht dann meist das Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt im Zentrum, da dieser Tatvorwurf schwerer wiegt.
Eine Anklage wegen Mordes oder versuchten Mordes (§ 211 StGB) ist ebenfalls möglich. Dann droht bei Verurteilung eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. So wurde im Fall der „Kudamm-Raser“ der Fahrer, der einen tödlichen Verkehrsunfall mit einem unbeteiligten Fahrer ausgelöst hatte, wegen Mordes verurteilt. Der zweite an dem Rennen beteiligte Fahrer, der nicht in den Unfall selbst verwickelt war, erhielt wegen versuchten Mordes eine Strafe von 13 Jahren Freiheitsentzug (BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19 sowie 19. Januar 2022 - 4 StR 319/21). Beide hatten sich mit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 170 Kilometer pro Stunde ein Rennen in der Berliner Innenstadt geliefert.
Allerdings lautet selbst bei einem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge die Anklage nicht immer auf fahrlässige Tötung, Totschlag oder Mord. Der § 315d StGB selbst umfasst im Absatz 4 eine mit eigenem Strafrahmen unterlegte Erfolgsqualifikation: „den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen“. In dieser Begehungsvariante bezieht sich der Straftatbestand auf das vorsätzliche Schaffen der Gefährdung, die zur Verletzung oder Todesfolge führt.
Auf dieser Grundlage verurteilte das Landgericht Stuttgart einen jungen Mann wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Er war mit bis zu 163 Kilometer pro Stunde durch das Stuttgarter Stadtgebiet gefahren. Er verlor bei einem Ausweichmanöver auf der Gegenspur die Kontrolle über sein Fahrzeug und verursachte eine Kollision mit einem unbeteiligten Wagen sowie den Tod der beiden Insassen.
Die Angehörigen stellten als Nebenkläger Revisionsantrag zum Bundesgerichtshof. Sie forderten eine Verurteilung wegen Mordes. Das lehnte der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des BGH jedoch ab. Die Entscheidung des Landgerichts, einen bedingten Tötungsvorsatz bei dem Angeklagten abzulehnen, war demnach kein Rechtsfehler (BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20). Das Landgericht hatte den bedingten Tötungsvorsatz und damit die Verurteilung für ein Tötungsdelikt verworfen. Denn der Fahrer vertraute möglicherweise darauf, sein Fahrzeug in gefährlichen Situationen auch bei hohen Geschwindigkeiten sicher zu beherrschen.
Für eine Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens müssen konkret mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Daran kann eine Strafverteidigung ansetzen.
So ist die Vorbereitung zur Teilnahme an einem Autorennen im Straßenverkehr nicht strafbar. Das Gleiche gilt für den Versuch. Wenn das Rennen noch nicht begonnen hat, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Im Fall des strafbaren Einzelrennens muss die Staatsanwaltschaft nachweisen können, dass die rennähnliche Fahrweise über eine nicht unerhebliche Strecke anhielt. Außerdem muss der Fahrer sich bewusst die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zum Ziel gesetzt haben. Andernfalls steht möglicherweise nur ein Geschwindigkeitsverstoß im Raum.
Lässt sich der Straftatbestand „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ schon im Vorfeld kippen, ist auch die Einziehung des Tatfahrzeugs vom Tisch.
Dieter Axmann ist Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht aus Dortmund. Er hat schon Tausende von Mandanten in Strafverfahren aller Art vertreten und verfügt über große Erfahrung in der Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht.