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Jugendstrafrecht · Fachanwalt Strafrecht Dortmund

Jugendstrafverfahren, Jugendgerichtsgesetz

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt. Das Jugendgerichtsgesetz findet Anwendung auf alle Personen, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind.

Ab einem Alter von 18 bis 21 Jahren gilt man in Deutschland als Heranwachsender. In solchen Fällen kann das Jugendstrafrecht noch Anwendung finden, muss es aber nicht. Entscheidend ist nach § 105 Abs. 1 JGG, ob bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Beschuldigte noch einem Jugendlichen gleichsteht. Wichtig für diese Beurteilung ist auch, ob es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Von einem Fachanwalt für Strafrecht sind hier mit dem Mandanten immer Hinweise für Entwicklungsverzögerungen oder Reifeverzögerungen zu besprechen. Lassen sich mit dem Mandanten Hinweise für diese erarbeiten, so kann dem Gericht und der Staatsanwaltschaft die vorgeworfene Tat auch bei Heranwachsenden als Jugendverfehlung dargestellt werden. Auch die Art und Weise der vorgeworfenen Tatbegehung kann für eine typische Jugendverfehlung sprechen.

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Es ist für den Anwalt eine Pflicht, mit dem heranwachsenden Mandanten seine Motivlage zu erörtern. Lässt diese Motivlage Rückschlüsse auf Unüberlegtheit, Abenteuerlust oder Übermut zu, so ist auf dieser Grundlage die vorgeworfene Tat als typische Jugendverfehlung darstellbar. Aufgrund des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, finden die im Strafgesetzbuch normierten Strafen auf Jugendliche keine Anwendung. In dem Jugendstrafverfahren soll auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden mit erzieherischen Mitteln eingewirkt werden. Der junge Mensch soll von weiteren Straftaten abgehalten werden. Das Jugendgerichtsgesetz sieht verschiedene Stufen von erzieherischen Mitteln vor. Die erste Stufe sind Erziehungsmaßregeln. Erziehungsmaßregeln sind gemäß §§ 9ff JGG Weisungen und Anordnungen von Hilfen zur Erziehung. Als nächste Stufe sieht das Jugendgerichtsgesetz Zuchtmittel vor (§§ 13 ff JGG). Zuchtmittel sind zum Beispiel Verwarnung, Auflagen oder Fahrverbot. Aber auch ein Jugendarrest. Erst als dritte und letzte Stufe sieht das Jugendgerichtsgesetz die Jugendstrafe vor.

Aufgrund meiner Kenntnisse der Besonderheiten des Jugendstrafrechts kann ich als Verteidiger in Jugendstrafsachen immer wieder für den jungen Menschen sprechende Aspekte in das Jugendstrafverfahren einführen, die Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte, Jugendschöffen und Jugendgerichtshilfe bisher nicht oder nicht so gesehen haben. Daher gilt: auch in Jugendstrafsachen wirkt sich die Mitwirkung eines Rechtsanwalts für Strafrecht und Verteidigers in der Regel zugunsten des Jugendlichen bzw. des Heranwachsenden aus.

 

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