Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
Hohe Strasse 11
44139 Dortmund
Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420
NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975
Die Staatsanwaltschaft einer großen Stadt in NRW beschuldigte den/die Mandanten/in einer fahrlässigen Tötung.
Hintergrund des Vorwurfs war, dass der/die Mandant/in als diensthabende/r Arzt/Ärztin in einer großen Klinik tätig war. Während der Übergabe eines Patienten, riss sich dieser los, sprang aus dem Fenster und verstarb – ein Sachverhalt, der unter normalen Voraussetzungen durchaus dazu geeignet gewesen wäre, hier eine Freispruchverteidigung aufzuziehen.
Die Tatsache, dass der/die Mandant/in jedoch Stationsarzt/-ärztin war/ist und ein großer überörtlicher Klinikverbund involviert war, ließen das Prozessrisiko jedoch anders erscheinen. Für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO war hier in diesem Fall kein Raum. Dies lag nicht daran, dass man den fehlenden hinreichenden Tatverdacht nicht hätte vernünftig begründen können, sondern daran, dass die Familie des Verstorbenen bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die Möglichkeit gehabt hätte, Beschwerde einzureichen und den Klageerzwingungsweg einzuschlagen. Um die Angelegenheit auch möglichst ruhig vom Tisch zu bekommen, wurde mit der Staatsanwaltschaft und dem/der Mandanten/-in eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO, die auch der Opferseite ein Rechtsmittel verwehrte, erörtert.
Nachdem auch die Haftpflichtversicherung der Klinik für den Fall dieser Vorgehensweise und für den Fall möglicher weiterer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche seitens der Opferfamilie, vollständige Kostenübernahme zugesichert hatte, wurde das Verfahren gegen einen „lächerlich“ geringen Betrag nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.
Dieter Axmann
Anwalt Strafrecht Dortmund